Inhalt:
Wer und wie darf aufklären ist eine wichtige Frage aus der täglichen Praxis, denn was hier nicht korrekt geschieht, kann den Vorwurf mangelnder Aufklärung, Honorarausfälle oder Schadensersatzanspruch nach sich ziehen.
Über die Autorin:
Anja Mehling
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht, Hamburg
Werdegang und Vita
Anja Mehling ist seit über 15 Jahren als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht mit dem Schwerpunkt Zahnarztrecht in Hamburg tätig. Sie ist Mitglied des Fachausschusses für Medizinrecht der Rechtsanwaltskammer Hamburg, des Hanseatischen Anwaltvereins und in der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins, des Arbeitskreises B2C/Health des Deutschen Factoring-Verbands e.V. sowie der Ethik-Kommission der Ärztekammer Hamburg. Sie verfügt über langjährige Erfahrung als Autorin und Referentin. Aktuell schreibt sie hauptsächlich für den Kommentar zu BEMA und GOZ von Liebold/Raff/Wissing und die Zeitschrift Privatliquidation aktuell, IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH. Als Referentin für zahnmedizinrechtliche Themen (vertrags-, gebühren- und haftungsrechtliche Fragestellungen rund um das (Zahn)Arzt-/Patienten-Verhältnis) hält sie Vorträge und Seminare für Zahnärzte und deren Praxispersonal bei Zahnärztekammern, Fortbildungsinstituten, Verbänden u.ä.
Weitere Informationen finden Sie unter dem LinkedIn-Profil der Autorin.
Literatur
1. § 630e Abs. 1 S. 1 BGB
2. § 630 Abs. 2 Nr. 1 BGB
3. (§ 630e Abs. 2 S. 2 BGB
4. § 630a Abs. 1 BGB
5. § 630e Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB
6. gemäß § 126b BGB