Das Bundesarbeitsgericht hat vor kurzem über mehrere ähnliche Verfahren entschieden und seine bisherige Rechtsprechung zur
Überstundenvergütung in Teilzeit geändert. In allen Fällen ging es
darum, ob Arbeitgeber Teilzeitbeschäftigten Mehrarbeitszuschläge
zahlen müssen, wenn deren tatsächliche Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit überschreitet.

Die Arbeitgeber hatten Zuschläge verweigert. Begründung: Trotz der Überstunden hätten die Teilzeitbeschäftigten ja weniger gearbeitet als Vollzeitbeschäftigte.
Die Klagen der betroffenen Arbeitnehmer auf Mehrarbeitszuschläge hatten beim Bundesarbeitsgericht Erfolg. Teilzeitbeschäftigte mit festgelegter Jahresarbeitszeit hätten Anspruch auf Zuschläge für die Arbeitszeit, die über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgehe, urteilten die Bundesrichter.

Lege man den Tarifvertrag so aus, entspreche das auch höherrangigem Recht, vor allem dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Teilzeitbeschäftigte würden benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, ab der Zuschläge gezahlt werden müssten, genauso angesetzt werde wie bei Vollzeitbeschäftigten – und nicht so, wie es ihrer geringeren Arbeitszeit entspreche.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.2018 – 10 AZR 231/1
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