Kurze Antwort:
Nein! Es sei denn, Sie haben einen besonders guten Grund.

Lange Antwort:
Diese Gründe für eine Videoüberwachung der Patienten erkannte das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung (BVerwG 6 C 2.18) gegen eine Zahnärztin nicht an:

  • Gespritzte Patienten überwachen zu können
  • Allgemeine Angst vor Straftaten
  • Höhere Kosten als ohne Überwachung

Ob die Aufnahmen gespeichert werden oder nicht, spielte hier keine Rolle.

Das Filmen ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn es zur Wahrung berechtigter (!) Interessen von Ihnen oder Dritten nötig ist, und berechtigte Interessen/Grundrechte der Betroffenen (hier: der Patienten, insbesondere von Kindern) dem nicht entgegenstehen.

Mögliche Gründe für eine Videoüberwachung kann ein nachweisbar (!) höheres Risiko von Straftaten sein.

Sie könnten auch eine (schriftliche) Einwilligung der Patienten für die Videoaufnahmen einholen, diese müsste aber abgegeben werden, bevor die Patienten durch die Kamera erfasst werden.

Falls eine weniger drastische Maßnahme als eine Videoüberwachung existiert um Ihre Interessen wahrzunehmen, muss diese statt der Videoüberwachung angewandt werden. Beispiel: Helferin schaut gelegentlich in‘s Wartezimmer.

Unzulässig ist insbesondere die Überwachung im Behandlungszimmer, den Umkleiden und Toiletten.