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Ausgabe 9/10-2022

Inhalt:

Wenn der Patient eine (so) nicht indizierte Behandlung unbedingt möchte, sollten Sie die Finger davonlassen. Andernfalls riskieren Sie einen Behandlungsfehler, wie Sie unserer aktuellen Frage bzw. Antwort nachlesen können.

Über die Autorin:

Anja Mehling

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht, Hamburg

Werdegang und Vita

Anja Mehling ist seit über 15 Jahren als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht mit dem Schwerpunkt Zahnarztrecht in Hamburg tätig. Sie ist Mitglied des Fachausschusses für Medizinrecht der Rechtsanwaltskammer Hamburg, des Hanseatischen Anwaltvereins und in der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins, des Arbeitskreises B2C/Health des Deutschen Factoring-Verbands e.V. sowie der Ethik-Kommission der Ärztekammer Hamburg. Sie verfügt über langjährige Erfahrung als Autorin und Referentin. Aktuell schreibt sie hauptsächlich für den Kommentar zu BEMA und GOZ von Liebold/Raff/Wissing und die Zeitschrift Privatliquidation aktuell, IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH. Als Referentin für zahnmedizinrechtliche Themen (vertrags-, gebühren- und haftungsrechtliche Fragestellungen rund um das (Zahn)Arzt-/Patienten-Verhältnis) hält sie Vorträge und Seminare für Zahnärzte und deren Praxispersonal bei Zahnärztekammern, Fortbildungsinstituten, Verbänden u.ä.

Weitere Informationen finden Sie unter dem LinkedIn-Profil der Autorin.

Literatur

1. vergl. § 630e BGB
2. BGH, Beschluss vom 20.12.2007, Az. 1 StR 576/07
3. OLG Hamm: Urteil vom 26.04.2016 (Az. I-26 U 116/14
4. OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2001, Az. 3 U 107/0
5. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.03.2022, Az. 1 Ws 47/22
6. vergl. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB