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Ausgabe 7/8-2022

Inhalt:

Hier erfahren Sie, welche juristischen Aspekte für den Praxisalltag und Sie als Praxisinhaber bei der Behandlung betreuter Patienten wichtig ist.

Über den Autor:

Dr. Hendrik Schlegel

Geschäftsführender Zahnarzt der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

Zahnärztekammer Westfalen-Lippe K.d.ö.R.
Auf der Horst 29
D-48147 Münster
T 0251 – 507 0
dr.h.schlegel@zahnaerzte-wl.de
www.zahnaerzte-wl.de

Werdegang und Vita

Dr. Hendrik Schlegel ist als Referent, Qualitätsmanager im Gesundheitswesen (DGQ) sowie als Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig. Von ihm sind zahlreiche Veröffentlichungen z. B. aus den Bereichen GOZ, Praxismanagement und Medizinprodukte erschienen.

1992 – 2017: Geschäftsführender Zahnarzt der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

1993: Promotion

1989 – 1991: Assistenzzahnarzt

1983 – 1988: Studium der Zahnmedizin

1974 – 1983: Studium der Rechtswissenschaften in Göttingen (1. Staatsexamen)

Literatur

1. Die Betreuung ist im Vierten Buch des bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Familienrecht Abschnitt 3 Vormundschaft u. a., Titel 2 Rechtliche Betreuung (§§ 1896 bis 1908 i) geregelt.

Weitere wichtige Bestimmungen finden sich im Allgemeinen Teil des BGB, und zwar hier in den Paragraphen 104 ff., Geschäftsfähigkeit, § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters sowie im Recht der Schuldverhältnisse, z. B. § 630d Einwilligung, § 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag, § 671 Widerruf; Kündigung.

2. Die grundsätzlichen Regelungen hierfür finden sich in Paragraph 1896 BGB. Nach Abs. 1 gilt: „Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige aufgrund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.“

(1a) „Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.“

(2) „Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten (…) oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.“

3. Umfang der Betreuung (§ 1896 BGB)

4. Art und Weise der Betreuung (§ 1901 BGB)

5. Geschäftsfähigkeit § 104 BGB

6. § 105 BGB:

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

7. § 105 a BGB: Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind.

8. § 1903 BGB

9. § 1901 a BGB

(1) „Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. (…)“

(2) „Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Abs. 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.“

10. so Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl. 2014, Seite 2221, Rn. 15

11. § 1901 a Abs. 4 BGB

12. § 1901 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 126 Abs. 1 BGB

13. § 1901 a Abs. 1 Satz 3 BGB

14. Vorsorgevollmacht s. § 1901 c Satz 2 und 3 BGB

15. § 1904, 1906 BGB

16. §§ 168, 671 BGB

17. Betreuungsverfügung (= Schriftliche Betreuungswünsche, § 1901 c BGB)

18. Gemäß § 290 des „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FamFG)

19. gemäß §§ 78 a – c der Bundesnotarordnung