Inhalt:
Reine Ästhetik hat ihren Preis, für den nicht die Allgemeinheit aufkommen muss. Welchen Regeln die Berechnung/Erstattung solcher Leistungen folgt und welche weiteren rechtlichen Fragen sich stellen, erfahren Sie hier.
Über den Autor:
Dr. Hendrik Schlegel
Geschäftsführender Zahnarzt der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
Zahnärztekammer Westfalen-Lippe K.d.ö.R.
Auf der Horst 29
D-48147 Münster
T 0251 – 507 0
dr.h.schlegel@zahnaerzte-wl.de
www.zahnaerzte-wl.de
Werdegang und Vita
Dr. Hendrik Schlegel ist als Referent, Qualitätsmanager im Gesundheitswesen (DGQ) sowie als Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig. Von ihm sind zahlreiche Veröffentlichungen z. B. aus den Bereichen GOZ, Praxismanagement und Medizinprodukte erschienen.
1992 – 2017: Geschäftsführender Zahnarzt der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
1993: Promotion
1989 – 1991: Assistenzzahnarzt
1983 – 1988: Studium der Zahnmedizin
1974 – 1983: Studium der Rechtswissenschaften in Göttingen (1. Staatsexamen)
Literatur
1. Hier finden Sie ein Muster einer Vergütungsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ (frei zugänglich): www.zahnaerzte-wl.de
2. Muster einer Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMVZ. Abrufbar unter
www.zahnaerzte-wl.de
3. Urteil des OVG NRW zur Faltenunterspritzung durch Kosmetikerinnen: www.kostenlose-urteile.de
4. und 5.: Assessor Arens, Till in ZBWL 2/2011 S. 49 Das bisschen Botox
6. BVerwG vom 17.01.2014- 3B 48/13