Was Arbeitgeber bei der Verwendung von Mitarbeiterfotos rechtlich beachten müssen und wie Sie sich absichern können, beschreibt Volker Görzel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Köln.

Ganz selbstverständlich werden bei Firmenevents Fotos oder Filmaufnahmen von Mitarbeitern gemacht. Häufig werden diese dann zu Imagezwecken auf den Websites und Social Media Kanälen
von Unternehmen genutzt.
Oder das Team geht in’s Fotostudio für Aufnahmen für die Webseite der Praxis.
Ohne rechtliche Grundlage dürfen diese aber eben nicht so ohne weiteres veröffentlicht werden und die unberechtigte Verwendung kann etwaige Beseitigungsansprüche zur Folge haben!

Ohne Einwilligung geht gar nichts!
Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, die rechtlichen Vorgaben finden sich hierfür im §22 Kunsturhebergesetz (KUG).

Abgesehen von den allgemeinen Ausnahmen im § 23 KUG, benötigt der Arbeitgeber eine Einwilligung für die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen.

Zudem hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Rechtsprechung eigene Grundsätze entwickelt.
Nach dieser muss die Einwilligung des Arbeitnehmers zur Veröffentlichung seines Fotos schriftlich erfolgen.

Datenschutz: Strengere Regeln aufgrund der neuen DSGVO?
Nach allgemeiner Auffassung handelt es sich bei Foto- und Videoaufnahmen um personenbezogene Daten. Daher ist es umstritten, ob durch die neue DSGVO die allgemeinen Grundsätze des KUG verdrängt werden.

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte Mitarbeiterfotos nur noch unter Einhaltung der strengeren datenschutzrechtlichen Voraussetzungen veröffentlichen.
Auch hier gilt gemäß Art. 6 DSGVO ein sogenannter Erlaubnisvorbehalt.

Arbeitgeber benötigen grundsätzlich eine Einwilligung, außer wenn das berechtigte Interesse des Arbeitgebers gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO überwiegt
Hier kann wieder der §23 KUG herangezogen werden, sodass es keiner Erlaubnis bedarf, wenn Personen zum Beispiel nur als Beiwerk verschwommen auf einem Foto zu erkennen sind.

Praxistipp:
Wie sieht eine datenschutzkonforme Einwilligung aus?
Ist auf dem Foto ein Mitarbeiter zu erkennen, ist also auch nach Datenschutzrecht überwiegend eine vorherige Einwilligung erforderlich.

Doch welche Anforderungen werden an diese Einwilligung gestellt? Eine Einwilligung ist nur dann rechtlich zulässig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

Freiwilligkeit: Eine Einwilligung ist nur zulässig, wenn sie freiwil lig erfolgt. Der Arbeitnehmer muss eine Wahl und die Möglichkeit zur Verweigerung haben. Ihm dürfen im Falle einer Nichterteilung der Einwilligung keine Konsequenzen drohen. Es ist ein konkreter Hinweis nötig, dass bei Nichteinwilligung keine negativen Folgen drohen.

Schriftform: Die Einwilligung sollte gemäß § 26 Abs.2 S.3
DSGVO schriftlich sein und muss vor der Veröffentlichung
eingeholt werden.

Transparenz: Der Arbeitgeber hat Informationspflichten nach
§§ 13, 14 DSGVO. Den Mitarbeitern muss mitgeteilt werden, wo
und in welchem Kontext die Aufnahmen veröffentlicht werden.

Wichtig ist also, dass der Arbeitnehmer in Textform (beispielsweise E-Mail) detailliert über den vorgesehenen Zweck der Veröffentlichung informiert wird. Bei der Einholung der Einwilligung muss möglichst konkret dargelegt werden, wozu der Arbeitgeber die Mitarbeiterfotos verwenden möchte.

Widerruf der Einwilligung: Zudem muss schriftlich über die Möglichkeit informiert werden, dass Mitarbeiter die Einwilligung auch jederzeit widerrufen können.

Konsequenzen eines Widerrufs
Doch was passiert, wenn ein Mitarbeiter seine Einwilligung im Nachhinein widerruft?
Das nicht rechtzeitige Entfernen von Bildnissen Beschäftigter kann Beseitigungsansprüche zur Folge haben. Doch dem Arbeitgeber stehen in der Regel auch andere, der Beseitigung gleich wirksame und weniger kostenintensive Mittel zur Verfügung.

So reicht es laut Rechtsprechung aus, wenn Gesichter der betroffenen Personen verpixelt oder retuschiert werden.

Arbeitsverhältnis beendet = automatischer Widerruf
der Einwilligung?

Ob die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als Widerruf der Einwilligung zu verstehen ist und die Aufnahmen von Ex-Mitarbeitern entfernt werden müssen, ist noch vom Bundes arbeitsgericht zu entscheiden.
Gerade bei Unternehmen mit hoher Mitarbeiterfluktuation ist dies eine heikle Frage. Denn die dann notwendige regelmäßige Aktualisierung der Website wäre mit einem erheblichen Arbeits und Kostenaufwand verbunden.

Autoren-Kontakt
RA Volker Görzel
Fachanwalt für Arbeitsrecht HMS.
Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte
Hohenstaufenring 57 a
50674 Köln
goerzel@hms-bg.de
www.hms-bg.de
Der Autor ist Mitglied des VDAA Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte e. V.