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Ausgabe 9/10-2021

Inhalt:

Allen bekannt ist die neue PAR-Richtlinie. Machen Sie sich hier damit vertraut, was insbesondere delegierbar und neu abrechenbar, aber auch nicht nebeneinander berechnungsfähig ist.

Über die Autorin:

Anja Mehling

Rechtsanwältin & Fachanwältin für Medizinrecht, Hamburg

Werdegang und Vita

Anja Mehling ist seit über 15 Jahren als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht mit dem Schwerpunkt Zahnarztrecht in Hamburg tätig. Sie ist Mitglied des Fachausschusses für Medizinrecht der Rechtsanwaltskammer Hamburg, des Hanseatischen Anwaltvereins und in der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins, des Arbeitskreises B2C/Health des Deutschen Factoring-Verbands e.V. sowie der Ethik-Kommission der Ärztekammer Hamburg. Sie verfügt über langjährige Erfahrung als Autorin und Referentin. Aktuell schreibt sie hauptsächlich für den Kommentar zu BEMA und GOZ von Liebold/Raff/Wissing und die Zeitschrift Privatliquidation aktuell, IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH. Als Referentin für zahnmedizinrechtliche Themen (vertrags-, gebühren- und haftungsrechtliche Fragestellungen rund um das (Zahn)Arzt-/Patienten-Verhältnis) hält sie Vorträge und Seminare für Zahnärzte und deren Praxispersonal bei Zahnärztekammern, Fortbildungsinstituten, Verbänden u.ä.

Weitere Informationen finden Sie unter dem LinkedIn-Profil der Autorin.

Literatur

1. Bundesministerium für Gesundheit (BAnz AT 21.06.2021 B2): Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen (Erstfassung: 17.12.2020). Abrufbar unter www.bundesanzeiger.de

2. Behandlungsrichtlinie, vgl. Tragende Gründe zum Beschluss des G-BA über die PAR-Richtlinie vom 17.12.2020, S. 3.; abrufbar unter www.g-ba.de

3. Delegationsrahmen für Zahnmedizinische Fachangestellte, novelliert und beschlossen vom Vorstand der Bundeszahnärztekammer am 16.09.2009, geprüft 2021. Weitere Informationen finden Sie unter www.bzaek.de

4. St. Rspr. des BGH, vgl. zuletzt Urteil vom Urteil vom 27.04.2021, Az. VI ZR 84/19.