Welche steuerfreien Arbeitgeberleistungen erfüllen die gesetzlichen Vorgaben, zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt zu werden? Steuerberaterin Ingrid Kruse-Lippert erklärt, welche Möglichkeiten es gibt.

Der Bundesfinanzhof sagt, dass auch arbeitsrechtliche Gesichtspunkte bei der Gewährung von Gehaltsextras zu beachten sind.

Aufmerksamkeiten zu einem persönlichen Anlass

Besondere persönliche Ereignisse sind etwa Geburtstage, eine Heirat oder die Geburt eines Kindes.
Blumen, Genussmittel wie Pralinen oder Sekt, Bücher, CDs oder DVDs sind gesellschaftsübliche Aufmerksamkeiten von Betrieben und zählen zu „Sachzuwendungen von geringfügigem Wert“.

Diese werden steuerfrei gewährt und dürfen nicht mehr als 60 Euro kosten (einschließlich Mehrwertsteuer). 

Im Notfall: Beihilfen und Unterstützungen
Private Arbeitgeber können einzelne Mitarbeiter in besonderen Situationen mit einer sogenannten Notstandsbeihilfe unterstützen. Bis zu 600 Euro können im Kalenderjahr steuerfrei gezahlt werden.

Dies gilt zum Beispiel für Krankheiten oder Unglücksfälle. Das „Ereignis“ muss dokumentiert und zu den Lohnunterlagen gelegt werden.

Für Praxen mit weniger als fünf Beschäftigten wird die Beihilfe ohne weitere formelle Voraussetzungen steuerfrei gewährt.

Gesundheit fördern: Erholungsbeihilfe
Arbeitgeber können auch Erholungsbeihilfen bis zu einem Betrag von 600 Euro im Jahr steuerfrei geltend machen, wenn ihre Angestellten etwa eine Kur machen müssen, um Krankheit
abzuwehren oder ihre Arbeitskraft wieder herzustellen.

Zahnersatz auf Praxiskosten: Belegschaftsrabatte
Unternehmen können ihrem Team Waren oder Dienstleistungen aus der Praxis bis zu einem Betrag von 1.080 Euro pro Person zur Verfügung stellen.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind auf diesen Betrag keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. So ist es zum Beispiel möglich, eine Mitarbeiterin oder einen
Mitarbeiter mit hochwertigem Zahnersatz zu versorgen, für die sie/er nicht bezahlen muss.

Fürs Wir-Gefühl: Berufskleidung
Praxisinhaber können ihrem Team kostenfrei Berufskleidung zur Verfügung stellen. Voraussetzung ist, dass die Kleidung auf die Arbeit in der Praxis ausgelegt ist und dort getragen wird.
Ein Firmenlogo macht zum Beispiel eine berufliche Funktion sichtbar.

Gemeinsam schaffen, gemeinsam feiern: Betriebsfeste
Arbeitgeber können als Zeichen der Anerkennung betriebliche Veranstaltungen wie Feste oder Restaurant-Besuche ausrichten. Dafür steht jeVeranstaltung und Teammitglied ein Freibetrag von 110 Euro einschließlich Mehrwertsteuer zur Verfügung. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Leistungen sind:

  • die Teilnahme muss allen Angestellten des Betriebs oder einer Abteilung offen stehen
  • die Anzahl der Veranstaltungen muss angemessen sein. Zwei mal pro Jahr wird als üblich angesehen.
  • die Höhe der üblichen Zuwendungen je teilnehmender Person muss angemessen sein. Dazu zählen etwa Speisen und Getränke, Eintrittsgelder für den Besuch von kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen, Sachgeschenke sowie Aufwendungen für den äußeren Rahmen (beispielsweise Räume, Musik und Darbietungen) sowie die Fahrtkosten zur Veranstaltung.


Geld „außer der Reihe“: Darlehen an Arbeitnehmer
Betriebe können ihren Mitarbeitenden ein zinsloses oder zinsverbilligtes Kleindarlehen bis zu einem Betrag von 2.600 Euro gewähren. Ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil ist in diesem Fall nicht gegeben.

Gut erreichbar und vernetzt sein: Überlassung von PC, Smartphone, Tablet
Überlassen Arbeitgeber dem Personal im eigenen Interesse ein Datenverarbeitungsgerät zur betrieblichen und privaten Nutzung, so ist dies in den meisten Fällen steuer- und sozialversicherungsfrei.

Sich stets weiterentwickeln: Fortbildungskosten
Gut ausgebildete Mitarbeiter sind für die Zahnarztpraxis wertvoll. Wenn eine Fortbildung einen konkreten Bezug zur Arbeit hat oder für einen Positionswechsel innerhalb der Praxis notwendig ist, ist die Kostenübernahme durch den Betrieb steuerfrei möglich und zählt nicht zum Arbeitslohn.

Gut und günstig zur Arbeit kommen: Fahrtkostenzuschüsse oder Firmenwagen
Fahrtkostenzuschüsse, die Arbeitgeber für die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis leisten, sind zwar steuer- und sozialversicherungspflichtig, jedoch haben Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Pauschalversteuerung mit 15 Prozent vorzunehmen. Damit entfallen beim Fahrtkostenzuschuss die Sozialversicherungsabzüge.
Werden „Job Tickets“ monatlich abgegeben, und wird die Sachbezugsfreigrenze von insgesamt 44 Euro nicht überschritten, kann dies steuer- und sozialversicherungsfrei erfolgen.

Ein Firmenwagen ist ebenfalls ein beliebtes „Gehalts-Extra“. Da dieser in der Regel auch privat genutzt wird, entsteht bei Beschäftigten ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil, weshalb es einige Besonderheiten zu bedenken gibt.

Angenehm arbeiten und fit bleiben: Leistungen zur Gesundheitsförderung
Betriebe können ihren Angestellten gesundheitsfördernde Maßnahmen anbieten oder externe Kurse zur Gesundheitserhaltung bezuschussen.
Der Höchstbetrag dafür beträgt je Teammitglied 500 Euro im Jahr.

Prosit: Getränke in der Praxis
Überlassen Vorgesetzte dem Team in der Praxis kostenfrei oder verbilligt (Erfrischungs-)Getränke wie Kaffee, Tee oder Mineralwasser, so sind diese Beträge steuer- und sozialversicherungsfrei.
Das gilt auch für die Kosten von Speisen, die während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes gestellt werden, etwa bei einer Besprechung oder Sitzung außer der Reihe. Der Wert von 40 Euro darf nicht überschritten werden.

Familien fördern: Kindergartenzuschüsse
Unternehmen können die Kita-Gebühren ihrer Beschäftigten übernehmen oder anteilig bezuschussen – lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Wichtig ist, dass es sich um ein nicht schulpflichtiges Kind handelt und es in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.

Reisekostenübernahme
Unternehmen können eine Reihe von Reisekosten wie beispielsweise

  • Fahrtkosten
  • Mehraufwendungen für Verpflegung
  • Übernachtungskosten und Reisenebenkosten

… im Rahmen bestimmter Höchstbeträge steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzen.

Motivieren und Danke sagen:Warengutscheine oder Sachbezüge
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern zusätzlich zum Arbeitslohn

  • Warengutscheine
  • Tankgutscheine
  • Restaurant-Schecks oder
  • Prepaid-Karten

bis zum Wert von 44 Euro monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen.

Betriebliche Altersvorsorge (bAV)
Die Betriebliche Altersversorgung, ob arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert, spielt als Wettbewerbsfaktor zunehmend eine Rolle für Zahnarztpraxen. Arbeitgeber können beitragen, dass ihr Personal im Alter besser versorgt ist. 

Autoren-Kontakt:
Ingrid Kruse-Lippert ist Geschäftsführerin der Kruse-Lippert Steuerberatung in Han nover. Sie ist Fachberaterin für das Gesundheitswesen (DStV e.V.) sowie Partnerin des ladies dental talk, www.ladies-dental-talk.de.
Mehr Infos über die Autorin unter www.kruse-lippert.de